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Ralph
Guest
Hallo,
die Dekra hat mir am Dienstag mein Coupe stillgelegt mit der Begründung "4cm Bodenfreiheit wären zu wenig , die Scheinwerfer hätten keine Mindesthöhe von 50cm und 95 phon wären zu laut" und angeblich würden die Reifen an den Kotflügeln schleifen.
Aber die Ats 8x13 ET1 mit 195/45 sowie das Fahrwerk mit Koni gelb und 60mm Mantzelfedern sind vom TÜV Nord eingetragen worden und geschliffen haben die Reifen auch nicht.
Habe mich gleich mit einem Bekannten in Verbindung gesetzt, der mir ein paar Kopien aus der STVO/StVZO und einem TÜV Merkblatt gegeben hat.
4.1 Scheinwerferhöhe
Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984.In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.
4.2 vorderes Kennzeichen
Nach § 60 Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.
4.3 Bodenfreiheit
Hinsichtlich der Bodenfreiheit der übrigen Bauteile sagt die StVZO nichts aus .Hier wird lediglich angegeben , dass nach § 19 Fahrzeugveränderungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen und einzutragen sind sowie ,dass durch die Bauart bedingt andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und behindert werden dürfen.
VdTÜV Merkblatt 751
In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Und das Problem mit dem Auspuff dürfte sich ja eigentlich erledigt haben ,da das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt auf der 07er Nummer angemeldet war ,und da besteht meines Wissens keine Pflicht auf eine Eintragung , da das Fahrzeug offiziell nicht angemeldet ist.
Jetzt würde mich mal eure Meinung dazu interessieren
Gruss
Ralph
die Dekra hat mir am Dienstag mein Coupe stillgelegt mit der Begründung "4cm Bodenfreiheit wären zu wenig , die Scheinwerfer hätten keine Mindesthöhe von 50cm und 95 phon wären zu laut" und angeblich würden die Reifen an den Kotflügeln schleifen.
Aber die Ats 8x13 ET1 mit 195/45 sowie das Fahrwerk mit Koni gelb und 60mm Mantzelfedern sind vom TÜV Nord eingetragen worden und geschliffen haben die Reifen auch nicht.
Habe mich gleich mit einem Bekannten in Verbindung gesetzt, der mir ein paar Kopien aus der STVO/StVZO und einem TÜV Merkblatt gegeben hat.
4.1 Scheinwerferhöhe
Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984.In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.
4.2 vorderes Kennzeichen
Nach § 60 Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.
4.3 Bodenfreiheit
Hinsichtlich der Bodenfreiheit der übrigen Bauteile sagt die StVZO nichts aus .Hier wird lediglich angegeben , dass nach § 19 Fahrzeugveränderungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen und einzutragen sind sowie ,dass durch die Bauart bedingt andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und behindert werden dürfen.
VdTÜV Merkblatt 751
In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Und das Problem mit dem Auspuff dürfte sich ja eigentlich erledigt haben ,da das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt auf der 07er Nummer angemeldet war ,und da besteht meines Wissens keine Pflicht auf eine Eintragung , da das Fahrzeug offiziell nicht angemeldet ist.
Jetzt würde mich mal eure Meinung dazu interessieren
Gruss
Ralph