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C Coupe stillgelegt

  • Ersteller Ersteller Ralph
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Ralph

Guest
Hallo,
die Dekra hat mir am Dienstag mein Coupe stillgelegt mit der Begründung "4cm Bodenfreiheit wären zu wenig , die Scheinwerfer hätten keine Mindesthöhe von 50cm und 95 phon wären zu laut" und angeblich würden die Reifen an den Kotflügeln schleifen.
Aber die Ats 8x13 ET1 mit 195/45 sowie das Fahrwerk mit Koni gelb und 60mm Mantzelfedern sind vom TÜV Nord eingetragen worden und geschliffen haben die Reifen auch nicht.
Habe mich gleich mit einem Bekannten in Verbindung gesetzt, der mir ein paar Kopien aus der STVO/StVZO und einem TÜV Merkblatt gegeben hat.

4.1 Scheinwerferhöhe

Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984.In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.

4.2 vorderes Kennzeichen

Nach § 60 Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.

4.3 Bodenfreiheit

Hinsichtlich der Bodenfreiheit der übrigen Bauteile sagt die StVZO nichts aus .Hier wird lediglich angegeben , dass nach § 19 Fahrzeugveränderungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen und einzutragen sind sowie ,dass durch die Bauart bedingt andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und behindert werden dürfen.

VdTÜV Merkblatt 751

In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.

Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Und das Problem mit dem Auspuff dürfte sich ja eigentlich erledigt haben ,da das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt auf der 07er Nummer angemeldet war ,und da besteht meines Wissens keine Pflicht auf eine Eintragung , da das Fahrzeug offiziell nicht angemeldet ist.

Jetzt würde mich mal eure Meinung dazu interessieren

Gruss

Ralph
 
Ohje Du bist leider nicht der erste den es erwischt, höre sowas in letzter Zeit immer öfter - auch hier im Forum.
Die Paragraphen die Du vorlegst sind meiner Meinung nach schlüssig.
Und mit dem "sollte" hast Du Recht. Im Gutachten von Mantzel steht ja auch drin das die Bodenfreiheit ca.11 cm nicht unterschreiten sollte, halt sollte und muß.

http://www.kadettc.de
 
Ich war auch schon beim Anwalt, ich werde ihm daß was du geshrieben hast mal vorhalten, FALLS ER ES NOCH NICHT WEIß. Das hilft mir schon megamäßig weiter. DANKEEEEEE.
 
Ich drucke mir das ganze jetzt aus und lege es mir ins Handschuhfach meines Autos und wenn so ein grünes männchen dann meint daherzureden habe ich die fakten parat!!!
Vielen Dank für die einstellung ins Forum damit können sicher viele leute sich stress ersparen:-)
Gruß
Matthias
 
Sorry ist Schwachsinn stimmt wohl doch mit den 200mm denn das Kennzeichen ist ja nicht direkt unten sondern in der Mitte vom Frontblech!!
 
hatte mit dem thema auch so meine erfahrungen und bekam dann diese mail
viel spass beim lesen:

Wie tief darf ein Auto sein ?

Eine Frage, mit der viele in dieser Saison konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.

Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens ?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also : War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen ?

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar ? Noch nicht ganz !
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts : Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen. (Text : Thorsten Elbrigmann, Quelle : VW SPEED)

Übrigens in vielen Gutachten steht z:b. auch das das tiefste tragende Teil der Karosse nicht tiefer als ca. 11cm sein soll - tja ca. eben :-)
 
@ ralph

deine aussage was den auspuff in verbindung
mit 07 angeht ist nicht ganz richtig.
du hast zwar keine vorführpflicht, bist aber
dazu verdonnert das auto in strassentauglichem
zustand zu halten.
du kannst def. nicht so eine anlage ans auto
schrauben und dann sagen "hehe...07"

mal so nebenbei ist das auch mal wieder so ein
fall wo sich einige "experten" über die 07
auslassen können.
hoffentlich wird da mal was getan.

gruss toni
 
also das mit den Scheinwerfern kann ja irgendwie nicht sein!!!
Ich hatte mal nen Tigra da sagte der Tüv mir damals das selbe von wegen die Scheinwerfer müssten 50 cm com Boden sein allerdings hab ich dann von nem Bekannten nen Serien Tigra mit zum Tüv geschleppt und siehe da an dem Tigra absolut serie sind die 50 cm auch nicht gegeben.
Zu dem Thema mit der 07er Nummer hab selbst mittlerweile eine ich bekam gesagt das ich weiterhin alle angebauten veränderungen eintragen lassen muss lediglich zur HU muss ich nicht mehr
 
@opeltoni

Also die Auspuffanlage ist von Supersprint und die bekommt man beim TÜV ohne Probleme eingetragen.Da das Fahrzeug aber zu dem Zeitpunkt nicht offiziell angemeldet war(07er Nummer), brauch diese auch nicht eingetragen werden,oder? Deshalb dürfte die Dekra dies eigentlich nicht bemängeln.
Und Fahrwerk,Felgen und Reifen sind vom Tüv eingetragen worden noch bevor ich die 07er Nummer bekommen hatte.

Gruss

Ralph
 
Die o7ner ist kein frei Brief dafür Teile zu montieren die nicht eingetragen sind.
Der Zustand des Auto muss dem entsprechen, als wäre es legal auf schwarzer Nummer zugelassen! Ich für mein Teil werde sowieso bei meiner 07ner eine Brief+Schein Kopie mitführen, dann gib es nichts zu meckern. Weiterhin werde ich auch meine Autos jedes Jahr einmal schwarz anmelden, damit ich meine Eintragungen nicht verliere, und damit ich im falle eines Unfalles nachweisen kann, dass das Auto verkehrschiher war. Meine Autos werden weiterhin TüV/AU sehen, damit ist man auf der sicheren Seite.

Hoffentlich hört das mal auf, das es Leute gibt die die 07ner dafür missbrauchen eine Eintragung zu umgehen bzw mit Fahrzeugen herrumfahren die nicht verkehrsicher sind.
Spätestens bei einem Unfall werden diese Leute dumm aus der Wäsche schauen, den dann gibt es auch keinen Unterscheid zwischen schwarzer Nummer und nicht eingetragen und roter Nummer und nicht eingetragen!

Ich hoffe das der Mißbrauch deutlich zurück geht, sonst können sich viele Leute die ihre Sammlungen auf 07ner fahren ihr Hobby bald nicht mehr leisten.
Wir können froh sein das es in Deutschland solch eine Zulassung gibt.

Gruss Bernd
 
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