Ja ..... ich entschuldige mich erstmal vorab, für den Fall, dass ich euch langweile.
Das könnte jetzt etwas mehr Text werden. Richtig, natürlich geht das nur per Einzelabnahme. Das heißt eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis durch einen aaS oder aaS(mT) an einer Technischen Prüfstelle. Hierbei wird zunächst einmal festgestellt, welche Paragraphen und Einzelrichtlinien von den vorgenommenen Änderungen bertroffen sind und wie die erforderlichen Nachweise erbracht werden können und was bei dem entsprechenden Baujahr des Fahrzeugs überhaupt erbrachtwerden muß. Da gelten erstmal nur die Forderungen der STVZO und die im Anhang der StVZO,zum Zeitpunkt der Erstzulassung genannten Technischen Anforderungen.
Da schwebt erst einmal über Allem der §30 der StVZO (Bau und Beschaffenheit von Fahrzeugen) Dort steht erst einmal, dass Kraftfahrzeuge so gebaut und beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht über das unvermeidbare Maß hinaus gefährdet oder belästigt werden dürfen.
Ein ziemlicher Gummiparagraph ..... Nähme man das wörtlich, dann dürfte ein SUV mit einem Leergewicht von 2,6 Tonnen und einer Motorleistung von 400 kW niemals eine Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung erhalten. Ebenso verhält es sich mit einem Klappenauspuff ..... eine Vermeidbare Belästigung! Punkt, aus, vorbei! .... eigentlich..... Wir brauchen uns nur umzuschauen und dann sehen wir die Realität. Ähnlich schwammig waren und sind teilweise auch heute noch die Anforderungen bezüglich der Betriebsfestigkeit von Bauteilen und Baugruppen.
Beispiel Sonderräder für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger. Dort gibt es seit 1981 eine Richtlinie, wie die zu prüfen sind. Die aktuelle Fassung ist von 1999. Dort sind exakt Prüfverfahren festgelegt mit den entsprechenden Lastgrößen und Lastspielzahlen. Vor 1981 haben Hersteller von Sonderrädern auch schon zulässige Radlasten angegeben und mussten natürlich im Zweifel dafür geradestehen. Allerdings hat ihnen niemand vorgeschrieben, wie sie das zu prüfen haben. Gebot der Stunde waren da oft Erfahrungswerte und Überdimensionierung. Genau das ist es, was bei meiner Achse Anwendung finden wird, Erfahrungswerte und Überdimensionierung. Wie schon gesagt. Großserienerprobte Bauteile in identischer Belastungssituation mit geringeren Krafteinwirkungen als bei dem Spenderfahrzeug. Das Ergebnis des entsprechenden Prüfprotokolls kann dann lauten: „Negative Einflüsse auf Betriebsfestigkeit der Baugruppe sind nicht zu erwarten“ Die STVZO und Das VDTÜV Merkblatt für Bauliche Veränderungen fordert ja erst einmal nur, dass Technische Einheiten den üblichen Betriebsbelastungen standhalten müssen.
Das wäre der der Fall, wenn ich noch ein Passendes Traggelenk aus der Großserie finde. Das mit den nachgewiesenen Testkilometern auf der Rennstrecke wäre als Betriebsfestigkeitsnachweis erforderlich z.B. für Karosserien, wenn die Motorleistung mehr als 40% gesteigert werden soll oder z.B. komplette Neukonstruktionen an Radführenden Teilen eingebaut werden sollen.
Thema Abgas:
Du sagtes, das geht bei einem HotRod von 11/67 ohne Abgasnachweis im Fahrzyklus. Richtig. Das ist so. das Geht sogar noch länger. Bei Genehmigten Typen (ABE-Fahrzeugen) muss ein Nachweis des Abgasverhaltens bei verschiedenen Betriebszuständen (also Fahrzyklus auf der Rolle) erst ab Erstzulassung 01.10.1970 erbracht werden. Bei einzelgenehmigten Fahrzeugen erst ab 20.04.1973.
Aber auch da bin ich raus. Außerdem baue ich mit keinen „modernen“ Motor ein um dann später im Fahrzeugschein Schlüsselnummer 0088 (Emissionsverhalten nicht bekannt) stehen zu haben. Das wäre steuerlich ein Fiasko und über eine Oldtimerzulassung brauchen wir bei diesem Fahrzeug nicht zu reden.
Also Nachweis des Abgasverhaltens erforderlich! Punkt Aus!.... nur wie?
Abgasgutachten in einer Abgasprüfstelle? ja, wenn ich im Lotto gewinne würde ich das spaßeshalber mal machen.
Glücklicherweise sieht der § 47 die Ausweitung einer einmal erteilten Abgasgenehmigung auf andere Typen grundsätzlich schon vor. Auch Änderungen an Motoren sind möglich wenn die Wesentlichen Baumerkmale identisch bleiben (das genau zu beschreiben würde wirklich zu weit gehen). davon wurde früher rege Gebrauch gemacht. (Thema Hubraumerweiterung / Aufbohren)
In meinem Fall kommt mir das ebenfalls zugute. Es darf nämlich das Abgasverhalten des Mazda unter gewissen Umständen auf den Kadett übertragen werden. Hieße dann 0425 (Euro2)
Dazu muss die Bezugsmassenklasse des neuen Fahrzeugs passen. dh. entweder leichter oder maximal eine Bezugsmassenklasse schwerer.
Die Gesamtübersetzungsverhältnisse des Antriebs (Getriebeübersetzung, Achsübersetzung.... inklusive etwaiger Änderung des Reifenumfangs dürfen in jeder einzelnen Übersetzungsstufe (ausgenommen Rückwärtsgang) nicht mehr als +- 8% von den, bei der Abgasprüfung zugrunde gelegten Übersetzungen abweichen.
Die Gesamte Motorperipherie muss übernommen werden Motormanagement, Abgaskrümmer, Katalysator, ggf. OBD System, Aktivkohlefilter (ab Euro2), Rohrlänge zwischen Krümmer und Kat muss bleiben. Dahinter ist Eigenbau Auspuff angesagt.... Natürlich ist eine Fahr- und Standgeräuschmessung bei dem Umbau ohnehin obligatorisch.
Also es geht. Das Problem mit den 3 Sachverständigen mit 5 Meinungen besteht natürlich zweifelsohne. Aber es gibt Möglichkeiten und auch nach wie vor Sachverständige, die bereit sind, diese zu nutzen.